Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen eka - edelstahlkamine GmbH

I. Geltungsbereich 

1. Die Firma eka Edelstahlkamine GmbH (im Folgenden eka genannt) verkauft ausschließlich an andere Unternehmen und Letztverbraucher, die die Ware in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. 

2. Eka übernimmt als Verwender alle Verkäufe, Lieferungen und Aufträge nur zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese AGB`s gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 

3. Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Vereinbarungen, die zwischen eka und dem Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung getroffen werden, sind in dem Vertrag selbst, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. 

4. Soweit der Kunde seinerseits AGB`s im Rahmen der Auftragserteilung verwendet, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den vorliegenden Bedingungen nicht identisch sind bzw. diesen widersprechen. 


II. Angebot/Angebotsunterlagen 

1. Die Preise von eka sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache, frei ab Hauptniederlassung der eka . An ein Angebot ist eka 4 Wochen gebunden. 

2. Alle Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen von eka usw. enthalten grundsätzlich nur Annäherungswerte. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen und Listen von eka sind unverbindlich. Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvorschläge usw. sind Eigentum von eka und bleiben auch bei Überlassung an den Kunden im Eigentum von eka, sie dürfen ohne Zustimmung von eka weder vervielfältigt, noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. 


III. Preise 

1. Es gelten die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von eka genannten besonderen Bedingungen. Sind dort keine besonderen Regelungen getroffen, sind alle Preise freibleibend, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt rein netto zahlbar. 2. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe ohne Skonto, Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe. Evtl. Steuern und Zölle sind gesondert zu vergüten. 

3. Für Bezahlungen innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto, vorausgesetzt, dass alle übrigen fälligen Beträge beglichen sind. 4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Kunden so schwierig geworden ist, dass die berechtigte Annahme besteht, der Kunde werde einen wesentlichen Teil seiner Vertragspflicht nicht erfüllen können, so kann eka die Erfüllung seiner Pflichten bis zu dem Zeitpunkt aufschieben, bis der Kunde seine Leistungsfähigkeit nachweist oder Vorauskasse verlangen. 

5. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. 


IV. Lieferung 

1. Die Übergabe der bestellten Sache hat in dem Geschäftsbetrieb der eka zu erfolgen (Holschuld). 

2. Auf Wunsch des Kunden übersendet eka die bestellte Sache auf Gefahr des Kunden an den vom Kunden gewünschten Ort. Die Wahl des Versandweges steht eka frei, soweit die Parteien dies nicht schriftlich vereinbart haben. 3. Sofern der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung wünscht, hat er eka hierfür schriftlich zu beauftragen. Die Transportgefahr im Sinne von Ziff. 2) geht - auch bei Teillieferungen - auf den Kunden mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen vom Verwender mit dem Transport beauftragten Person über. Die Gefahr für die bestellte Ware geht - auch bei Teillieferung - mit Bereitstellung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. 

4. Lieferung erfolgt ab Werk. 


V. Lieferfristen 

1. Vereinbarungen über Lieferfristen oder Liefertermine bedürfen der Schriftform. 

2. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart und handelt es sich hierbei um keine absolute Fixfrist, so kann der Kunde eka 4 Wochen nach Fristüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen. 

3. Die Lieferfrist oder der Liefertermin verlängert sich in angemessenem Umfang bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, die nicht von uns zu vertreten sind, behördlichem Eingreifen, oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt unvorgesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Willensbildung liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat für die Dauer ihrer Ausruckung, sofern hierdurch unsere Leistungsfähigkeit nicht nur unwesentlich eingeschränkt wird. 

4. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung durch Subunternehmer oder Lieferanten von eka, die für die Leistungsfähigkeit von eka Voraussetzung sind. In diesem Fall steht dem Kunden jedoch das Recht zum Rücktritt zu. 

5. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bzw. den Liefertermin angemessen. 6. Der Kunde kann bei teilweisem Leistungsverzug bzw. teilweiser Leistungsunmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bzw. Rücktritt vom Vertrag nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass die Teilleistung für ihn ohne Interesse ist. 


VI. Haftung und Schadensersatz 

1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 

2. Unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haftet eka jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von eka, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von eka, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

3. eka haftet außerdem für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet eka nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

4. Die Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftungsvorschriften bleibt unberührt. 

5. eka kann bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung anstelle der vertraglichen Leistung ohne Nachweis 20% des vertraglichen Nettopreises ohne Skonto, Boni und ähnliche Nachlässe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen, soweit dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnliche eintretende Wertminderung nicht erheblich übersteigt. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass eka ein geringer Schaden entstanden ist. 

6. Das Recht von eka, darüber hinausgehend Schadensersatz auf der Grundlage eines konkreten Nachweises zu verlangen, ist nicht ausgeschlossen. 


VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Sämtliche Lieferungen von eka erfolgen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt. 

2. Der Eigentumsvorbehalt von eka bleibt auch dann aufrecht erhalten, wenn konkret bezeichnete Einzelrechnungen bezahlt werden und wenn einzelne Forderungen von eka in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und diese anerkannt wurden, solange das Konto nicht ausgeglichen bzw. nicht den Kontosaldo „0“ aufweist oder der Kunde kein Guthaben vom Verwender hat. 

3. Als Konto in dem in Ziff. 2) genannten Sinne ist jede Aufstellung zu verstehen, aus denen sich Forderungen und Gutschriften des Kunden ergeben bzw. jede Auflistung von Forderungen, ohne dass diese ein Kontokorrentkonto im Sinne der § 355 ff. HGB darstellen muss, und ohne dass es einer regelmäßigen Abrechnung des Kontos bedarf. 

4. Mit vollständigem Ausgleich des Kontos gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über. 

5. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verwenders unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Er hat die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. 

6. Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen, gewöhnlichen Geschäftsverkehr die von eka gelieferte Ware zu veräußern, zu be- und/oder verarbeiten oder zu verbauen, solange eka hiergegen nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. 

7. Der Kunde ist verpflichtet, die von eka gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen, es sei denn, der Drittkäufer lehnt den Kauf unter Eigentumsvorbehalt schriftlich ab. In diesem Fall ist der Kunde nur gegen Barzahlung zum Weiterverkauf berechtigt. 

8. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittverkäufer geht bis zur Zahlung als an eka im Voraus abgetreten. 

9. Für den Fall der wieder in Besitznahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung zur Weiterveräußerung dieser Ware und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Forderung gegen ihn. 

10. Bei Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, tritt der Kunde die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zustehenden Schadensersatzforderung gegenüber der Versicherung, in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Eigentumsvorbehaltsware, bereits jetzt an eka ab. 

11. Der Kunde darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bearbeiten, umbilden, umbauen oder mit anderen Sachen derart verbinden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung und/oder ein Einbau der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag eka und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass eka als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist. Das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache steht eka zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. 

12. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, aus der Be- oder Verarbeitung, Umbildung der Vorbehaltsware oder im Falle eines Rechtsverlustes der Vorbehaltsware nach §946 BGB gegenüber einem Grundstückseigentümer, einem Drittkäufer oder sonstigen Dritten, werden bereits hiermit an eka im Voraus abgetreten. eka nimmt die Abtretung an. Die Einziehungsbefugnis der Forderung steht eka zu. 

13. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde eka unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit eka Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, eka die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den eka entstandenen Ausfall. 


VIII. Gewährleistung 

1. Sind die durch eka neu hergestellten Waren oder Leistungen mit Mängeln behaftet, oder ist die Lieferung unvollständig erfolgt, so hat der Kunde den Mangel oder die Unvollständigkeit unverzüglich im Sinne der §§ 377 ff. HGB zu rügen. In diesem Fall steht dem Kunden nach Wahl von eka eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Für ersetzte Teile gilt VII. entsprechend. 

2. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, oder ist dem Kunden eine weitere Nachbesserung nach einmal vergeblicher Nachbesserung nicht zumutbar, oder ist eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. 

3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Fall natürlicher Abnutzung, im Fall unsachgemäßer Aufstellung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme oder Betrieb des Liefergegenstandes, fehlerhafter, nachlässiger oder übermäßiger Beanspruchung oder äußerer Einflüsse auf den Liefergegenstand und im Fall der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten seitens des Kunden oder durch Dritte ohne Einwilligung der eka. 

4. Des Weiteren ist die Gewährleistung durch eka ausgeschlossen, soweit Mängel auf ungeeigneten Betriebsmitteln, Brennstoffarten, Querschnittsauslegung oder chemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, die von eka nicht verwendet wurden oder zu vertreten sind. 

5. Die Gewährleistung durch eka ist weiterhin ausgeschlossen für alle Beeinträchtigungen der gelieferten Ware, die durch unsachgemäße Wartung, Außerachtlassung technischer Vorschriften, Unterlagen, Betriebs- und Installationsanleitung entstehen kann. 

6. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe oder mit Ablieferung an den Transporteur bzw. mit der Bereitstellung oder mit der Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von eka, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von eka, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten abweichend die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

7. Für Fremderzeugnisse, die im kaufmännischen Verkehr ohne wesentliche Bearbeitung geliefert werden, erklärt eka gegenüber dem Kunden die Abtretung derjenigen Ansprüche, die eka gegenüber dem Vorlieferer zustehen. Im kaufmännischen Verkehr haftet eka nur subsidiär. 


IX. Rückgabe von bestellten Waren 

1. Die von eka ordnungsgemäß und mangelfrei gelieferten Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. 

2. Stimmt eka der Rücknahme ausdrücklich zu, so erfolgt die Rücknahme von mangelfreien Warenlieferungen nur in transportsicherer Verpackung ,unbeschädigt, frei Haus und gegen eine Rücknahmegebühr von 15% des Nettowarenwertes erfolgen. Sonderanfertigungen und Artikel aus Lieferungen, die länger als 6 Monate zurück liegen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. 

3. Eine Gutschrift erfolgt nur für unbeschädigte und lagerführende Teile. 


X. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht 

1. Die Aufrechnung gegen Ansprüche der eka, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 

2. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nach §273 BGB bzw. das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ist im kaufmännischen Verkehr für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn es handelt um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 


XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht 

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Kulmbach. 

2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Firmensitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit. 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.