Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungeneka - edelstahlkamine GmbH
I. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der eka – edelstahlkamine GmbH (nachfolgend „eka“ genannt) gelten für alle Verträge sowie für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsver-handlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche vor- oder nachvertragliche geschäftliche Kontakte mit eka, welche den Verkauf und die Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen (insb. Werkleistungen) zum Gegenstand haben; sie gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wenn nicht in diesen AGB ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die AGB gelten ausschließlich, d.h. entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, eka stimmt deren Geltung ausdrücklich in Schriftform zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn eka in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht.
1.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen eka und dem Kunden ist der in Schriftform geschlossene Kauf- oder Werkvertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von eka nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
1.3. Die AGB von eka gelten im Rahmen von bestehenden Geschäftsverbindungen jeweils auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden.
2. ANGEBOT/ANGEBOTSUNTERLAGEN/VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Ein Vertrag mit eka kommt durch die Bestellung des Kunden und eine damit übereinstimmende Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung durch eka zustande. Es gelten jeweils die in der Auftragsbestätigung von eka genannten Bedingungen, wenn der Kunde diesen nicht unverzüglich widerspricht.
2.2. Angebote, Angebotsunterlagen, Entwürfe, Technische Daten, Kostenvorschläge usw. sind Eigentum von eka und bleiben auch bei Überlassung an den Kunden im Eigentum von eka; sie dürfen ohne Zustimmung von eka ausschließlich für die Durchführung des konkreten Auftrags verwendet und weder vervielfältigt, noch verbreitet oder in sonstiger Weise Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden.
3. PREISE
3.1. Die Preise von eka sind Nettopreise in Euro und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache oder der Ausführung der Werkleistung, frei ab Hauptniederlassung von eka. An seine Angebote ist eka bis 4 Wochen nach Zugang beim Kunden gebunden. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang und nach Maßgabe von Ziffer 3.2 ohne Abzug zahlbar. Andere Steuern als Umsatzsteuer, Zölle und Versandkosten sind gesondert zu vergüten, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
3.2. Bei Bezahlung der Rechnung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang beim Kunden gewährt eka 2% Skonto auf das Rechnungs-Netto, vorausgesetzt, dass alle sonstigen fälligen Verbindlichkeiten des Kunden beglichen sind.
3.3. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Kunden sich maßgeblich verschlechtert hat, sodass die begründete Annahme besteht, der Kunde werde einen wesentlichen Teil seiner Vertragspflicht nicht erfüllen können, so kann eka die Erfüllung seiner Pflichten bis zu dem Zeitpunkt aufschieben, bis der Kunde seine Leistungsfähigkeit nachweist oder Vorauskasse verlangen.
4. LIEFERUNG
4.1. Die Übergabe der bestellten Ware erfolgt in dem Geschäftsbetrieb von eka (Holschuld).
4.2. Abweichend von Ziffer 4.1 versendet eka auf Wunsch des Kunden die verbindlich bestellte Ware auf Gefahr des Kunden ab Werk an die vom Kunden gewünschten Adresse (Versendungskauf). Die Wahl des Versandweges steht eka frei, soweit die Parteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
4.3. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Sofern der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung wünscht, hat er eka hierfür schriftlich zu beauftragen.
5. LIEFERFRISTEN
5.1. Vereinbarungen über Lieferfristen oder Liefertermine bedürfen der Schriftform.
5.2. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart und handelt es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, so kann der Kunde eka 4 Wochen nach Fristüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen.
5.3. Die Lieferfristen oder Liefertermine verlängern sich in angemessenem Umfang im Falle Höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Revolution, Naturkatastrophen, staatliche Zwangsmaßnahmen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien, Mangel an Transportmitteln, oder in sonstigen Fällen Höherer Gewalt, soweit diese unvorhersehbar waren und nicht im Verantwortungs- oder Einflussvermögen der Vertragspartner oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen und ihre Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden konnten.
5.4. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung durch Subunternehmer oder Lieferanten von eka, die für die Leistungsfähigkeit von eka Voraussetzung sind. In diesem Fall steht dem Kunden jedoch das Recht zum Rücktritt zu, wenn die Verzögerung für den Kunden unzumutbar ist.
5.5. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bzw. den Liefertermin angemessen.
5.6. Der Kunde kann bei teilweisem Leistungsverzug bzw. teilweiser Leistungsunmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bzw. Rücktritt vom Vertrag nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass die Teilleistung für ihn ohne Interesse ist.
6. GEFAHRÜBERGANG
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über.
6.2. Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn eka die Kosten der Versendung übernimmt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen eka zusätzlich zur Versendung die Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungspflichten übernimmt.
6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich dieser im Verzug der Annahme befindet.
6.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. unrichtige Lieferadresse; Fehlen einer geeigneten Entlade- und Lagermöglichkeit; Fehlen eines geeigneten Entladepersonals), ist eka – unbeschadet des Rechts auf Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5 berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehrauf-wendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens ist eka berechtigt, 15% des Netto-Vertragspreises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden ist.
6.5. eka ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Ver-trag zurückzutreten. In diesem Fall kann eka sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch den Rücktritt entstanden sind. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln i.S.d. §§ 434, 435 BGB (für Kaufvertrag) bzw. § 633 BGB (für Werkleistungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Rückgriffsrechte des Kunden gegenüber eka bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
7.2. Die von eka oder seinen Erfüllungsgehilfen veröffentlichten Aussagen über Eigenschaften von Waren, Maße oder Leistungsdaten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten gehören nur dann zu deren vereinbarter Beschaffenheit, wenn sie Bestandteil des Einzelvertrages mit dem Kunden geworden sind. Gleiches gilt für Eigenschaften, die sich aus Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Muster oder Proben, ergeben, die dem Kunden von eka überlassen werden.
7.3. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Drit-ten gemäß § 377 HGB sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen nach der Ablieferung in Textform gegenüber eka anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, in Textform gegenüber eka anzeigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
7.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist eka nach seiner Wahl, die binnen angemessener Frist zu treffen ist, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nach zwei erfolglosen Versuchen der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises und/oder Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen. Vorstehende Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die zwei erfolglosen Nachbesserungsversuche denselben Mangel betreffen.
7.5. Der Kunde hat eka die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware spätestens 14 Tage nach Anzeige des Mangels zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an eka zurückzugeben.
7.6. Auf Verlangen von eka ist die beanstandete Ware frachtfrei an eka zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet eka die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich nicht an dem Ort ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt eka, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, trägt der Kunde die hieraus entstandenen Kosten. eka wird die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat. eka hat Aufwendungen nicht zu tragen, soweit diese entstehen, weil der Liefergegenstand nach Lieferung durch eka an einen von der Lieferadresse abweichenden Ort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.8. Ist die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden, ist eka im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Kunden die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. eka ist jedoch auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn der Kunde die Aufwendungen im Verhältnis zu seinem Käufer nach § 445a Abs. 1 BGB zu tragen hatte oder dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware durch eka ein berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht oder eka nicht innerhalb angemessener Frist nach Zugang einer Nacherfüllungsaufforderung des Kunden erklärt hat, den Aus- und Einbau innerhalb angemessener Frist selbst vorzunehmen.
7.9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von eka die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß oder ohne Zustimmung oder entgegen den Anweisungen von eka repariert oder verändert. In jedem Fall hat der Kunde die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen. Falls der Kunde die Übernahme der Mehrkosten ablehnt, ist eka berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Die Gewährleistung ist zudem ausgeschlossen in Fällen natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Aufstellung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme oder Betrieb des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter, nachlässiger oder übermäßiger Beanspruchung oder äußerer Einflüsse auf den Liefergegenstand, unsachgemäßer Wartung, Außerachtlassung technischer Vorschriften, Unterlagen, Betriebs- und Installationsanleitungen sowie im Fall der unsachgemäßen Vornahme von Nachbesserungsarbeiten seitens des Kunden oder durch Dritte ohne Einwilligung von eka. Des Weiteren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit Mängel auf ungeeigneten Betriebsmitteln, Brennstoffarten, Querschnittsauslegung oder chemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, die von eka nicht zu vertreten sind.
7.10. Der Kunde hat das Recht, in dringenden Fällen (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) den Mangel selbst zu beseitigen und von eka Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist eka unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme, schriftlich zu benachrichtigen. Der Mangel muss zudem durch Foto oder Video nachvollziehbar dokumentiert und die Unterlagen eka unverzüglich bereitgestellt werden. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn eka berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.11. Für Fremderzeugnisse, die im kaufmännischen Verkehr ohne wesentliche Bearbeitung geliefert werden, erklärt eka gegenüber dem Kunden die Abtretung derjenigen Ansprüche, die eka gegenüber dem Vorlieferer zustehen
8. HAFTUNG
8.1. eka haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - aus Vertragsverletzung oder aufgrund unerlaubter Handlung - soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet eka nur
8.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
8.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von eka jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2.2 ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ihre Mangelfreiheit übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Eine über die Bestimmungen in dieser Ziffer 8 hinausgehende Haftung auf Schadenersatz besteht nicht.
9. VERJÄHRUNG VON MÄNGELRECHTEN
9.1. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate ab Lieferung und Übergabe der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der mängelfreien Abnahme.
9.2. Soweit eka eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten abweichend von Ziffer 9.1 uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter) und in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile).
9.3. Unberührt von Ziffer 9.1 bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) und für die Hemmung von Rückgriffansprüchen des Unternehmers nach § 445b Abs. 2 BGB.
9.4. Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
9.5. Wird ein Mangel, den der Kunde rechtzeitig gerügt hat, von eka untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel während des Zeitraums der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Erfüllt eka seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann neu zu laufen, wenn eka sich bei Nacherfüllung nicht ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen, oder der Mangel nur unwesentlich war und mit geringem Kosten- und Zeitaufwand behoben werden konnte.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. eka behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, sofern der Kunde Kaufmann ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für den jeweiligen Forderungssaldo. Der Eigentumsvorbehalt von eka bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn konkret bezeichnete Einzelrechnungen bezahlt werden und einzelne Forderungen von eka in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und diese anerkannt wurden, solange das Konto nicht ausgeglichen bzw. nicht den Kontosaldo „0“ aufweist oder der Kunde kein Guthaben von eka hat. Als Konto in dem in dieser Ziffer 10.1 genannten Sinne ist jede Aufstellung zu verstehen, aus denen sich Forderungen und Gutschriften des Kunden ergeben bzw. jede Auflistung von Forderungen, ohne dass diese ein Kontokorrentkonto im Sinne der § 355 ff. HGB darstellen muss, und ohne, dass es einer regelmäßigen Abrechnung des Kontos bedarf. Mit vollständigem Ausgleich des Kontos gehen die Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über. Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Kaufmann sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von eka.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich und mit der Sorge eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von eka unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung.
10.3. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde eka unverzüglich zu benachrichtigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle eka aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, eka die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten.
10.4. eka ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten gemäß vorstehenden Ziffern 10.2 und 10.3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Für den Fall der Wieder-in-Besitznahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung zur Weiterveräußerung dieser Ware durch eka und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Forderung gegen ihn. Bei Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, tritt der Kunde die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zustehenden Schadensersatzforderung gegenüber der Versicherung, in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Eigentumsvorbehaltsware, bereits jetzt an eka ab. eka nimmt diese Abtretung an.
10.5. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, zu be- und/oder verarbeiten oder zu verbauen, wenn eka dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
10.5.1. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Kunden geschehen. Lehnt der Drittkäufer schriftlich den Kauf unter Eigentumsvorbehalt ab, ist der Kunde nur gegen Barzahlung zum Weiterverkauf berechtigt. Der Kunde tritt eka bereits im Voraus alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. eka behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber eka nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, eka die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. eka ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
10.5.2. Die Be- und Verarbeitung sowie der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von eka, und zwar unentgeltlich und ohne, dass eka Hersteller im Sinne des § 950 BGB wird. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, die sich nicht im Eigentum von eka befinden, zu einer einheitlichen Sache verbunden oder mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt eka das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.), den die im Eigentum von eka stehende Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten/vermengten Sachen zur Zeit der Verbindung hat.
Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von beigestellter Ware gemäß den vorstehenden Absätzen in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Kunde eka das anteilige Miteigentum übertragen; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum jeweils für eka.
10.6. Forderungen, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung der durch die Verarbeitung gemäß vorstehender Ziffer 10.5.2 entstandenen neuen Sache gegen Dritte erwirbt, tritt der Kunde im Voraus sicherungshalber an eka ab. Hat eka das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. eka nimmt die Abtretungen jeweils an. Im Übrigen gilt Ziffer 10.5.1 hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsprechend.
10.7. Der Kunde tritt weiterhin auch solche Forderungen sicherungshalber im Voraus an eka ab, die ihm durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. eka nimmt die Abtretungen jeweils an. Auch für diese Forderungen gilt im Übrigen Ziffer 10.5.1 entsprechend.
10.8. Übersteigt der Wert der für eka bestehenden Sicherheiten die Forderungen von eka um mehr als 10 %, so ist eka auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von eka verpflichtet.
11. RÜCKGABE VON BESTELLTEN WAREN
11.1. Die von eka ordnungsgemäß und mangelfrei gelieferten Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
11.2. Für den Fall, dass eka – abweichend von Ziffer 11.1 einer Rücknahme von Waren ausdrücklich und schriftlich zustimmt, hat die Rücknahme von mangelfreien Waren nur in transportsicherer Verpackung, unbeschädigt, frei Haus und gegen eine Rücknahmegebühr von 15% des Nettowarenwertes zu erfolgen. Sonderanfertigungen und Artikel aus Lieferungen, die länger als 6 Monate zurück liegen, sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
11.3. Eine Gutschrift des Warenwertes erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 11.2 nur für unbeschädigte und lagergeführte Teile.
12. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
12.1. Die Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der eka, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig fest[1]gestellte Forderungen handelt.
12.2. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ist im kaufmännischen Verkehr für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn es handelt um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Kunden.
13. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / ANZUWENDENDES RECHT
13.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche zwischen eka und dem Kunden ist Kulmbach.
13.2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von eka ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
13.3. Für Verträge und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Stand: August 2024